OGH: Die Kelag-Preiserhöhung 2019 hatte keine Rechtsgrundlage

Der Verein für Verbraucherinformation fordert nun Schadensersatz von den Betroffenen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Preisänderungsklausel des Landesenergieversorgers Kärnten Kelag für unzulässig erklärt, die eine unbegrenzte Möglichkeit von Preisänderungen vorsah. Preise, die nach den alten und neuen Rahmenbedingungen der vergangenen Jahre erhoben wurden, müssten den Kunden “in Höhe der Höhe der entsprechenden Erhöhung erstattet werden”, forderte der Verband Verbraucherinformation (VKI) an diesem Donnerstag in einer Aussendung.

Der VKI hatte die Kelag im Auftrag des Sozialministeriums wegen zweier Preisklauseln verklagt. Bis März 2020 enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kelag eine Preisanpassungsklausel, die es der Kelag erlaubte, Preisanpassungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Im Herbst 2019 kam es auf dieser vertraglichen Grundlage zu einer Strompreiserhöhung. „Mit der Einführung neuer AGB im Jahr 2020 sollten die aktuell verrechneten Energiepreise als vereinbart bzw. revidiert gelten“, so der VKI. Auch die Kelag gab zunächst eine Unterlassungs- und Rücktrittserklärung ab, kam dieser aber später nicht nach, man wolle “die Preiserhöhung mit einer neuen Klausel fortsetzen”. Beide Klauseln wurden vom OGH für unzulässig erklärt.

„Da die Rechtsgrundlage für die auf dieser Grundlage in der Vergangenheit erfolgten Preiserhöhungen entfallen ist, wurden diese Preiserhöhungen der Kelag ohne Rechtsgrund durchgeführt und sind den Betroffenen zu erstatten“, so der VKI. Die Neugestaltung der Energietarife der Kelag ab April 2022 ist davon nicht betroffen.

(APA)

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